Datentechnik in Kupfer und Glas
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Verkaufs- und Lieferbedingungen1. Geltung
Die nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen sind verbindlicher Bestandteil für alle Rechtsbeziehungen aus Verkauf und Lieferungen an den Kunden. Abweichende Geschäftsbedingungen des Käufers sind auch dann unverbindlich, wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird.
2. Vertragsabschluss
Alle Angebote und Angaben sind freibleibend. Aufträge und Vereinbarungen werden erst nach schriftlicher Auftragsbestätigung oder durch Lieferung im Rahmen dieser allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingen verbindlich. Mündliche Nebenabreden und Zusicherungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung. Dies gilt auch für die Abwandlung dieses Schriftformerfordernisses.
3. Lieferfristen /Fristen für die Erbringung von Werkleistungen
Eine angemessene Verlängerung der Lieferfristen bzw. der Fristen für die Erstellung von Werkleistungen tritt ein, wenn durch unvorhergesehene Ereignisse, insbesondere Energie- oder Rohstoffmangel, Streik, Aussperrung oder behördliche Maßnahmen oder durch die Verspätung oder das Ausbleiben von Zulieferungen die Lieferung bzw. die Herstellung der Werkleistung verzögert wird.
4. Lieferung und Zahlungsbedingungen
Die Lieferung erfolgt auf Rechnung und auf Gefahr des Käufers. Rechnungen sind sofort und ohne Abzug zahlbar, soweit nicht anders vereinbart. Die genannten Lieferbedingungen gelten ausschließlich innerhalb Deutschlands.
5. Schutzrechte
Wenn wir nach technischen Unterlagen, Modellen, Zeichnungen, Mustern oder dergleichen fertigen, die uns der Kunde übergeben hat, haftet dieser dafür, dass durch die Verwendung dieser Unterlagen Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Unser Kunde stellt uns von allen sich daraus ergebenden Ansprüchen Dritter frei.
6. Stillstandszeiten
Verzögert sich die Aufstellung, Montage, Installation oder Inbetriebnahme durch von uns nicht zu vertretende Umstände, hat der Kunde in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen unseres Montagepersonals zu tragen.
7. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zum Ausgleich sämtlicher Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrunde, unser Eigentum. Forderungen des Kunden aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt in Höhe der noch offenstehenden Rechnungen aus unseren Lieferungen an uns abgetreten. Wiederverkäufern ist die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr, solange sie nicht mit Zahlungen in Verzug sind, gestattet. Die Vorbehaltsware darf aber weder zur Sicherung übereignet noch an Dritte verpfändet werden. Die Pfändung durch Dritte ist umgehend mitzuteilen.
8. Gewährleistung
Die Gewährleistung für von uns erbrachte Werkleistungen beträgt entsprechend § 13 VOB/B 2 Jahre, für elektronische Komponenten die gesetzlichen Garantieansprüche.
9. Schadenersatz
Schadenersatzansprüche wegen Verzuges oder Unmöglichkeit sind bei Geschäften mit Kaufleuten dann ausgeschlossen, wenn Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der leitenden Angestellten und des Inhabers nicht vorliegen, bei Geschäften mit Nichtkaufleuten beschränkt auf den nachgewiesenen Schaden, höchstens jedoch auf 10 % des Rechnungswertes unserer Ware, hinsichtlich derer Verzug oder Unmöglichkeit vorliegt, wenn Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit unserer Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen nicht vorliegen. Weitere Schadenersatzansprüche jeglicher Art, insbesondere wegen Verletzung vertraglicher Nebenpflichten, aus Verschulden bei Vertragsabschluss und aus unerlaubter Handlung werden dann ausgeschlossen, wenn bei Geschäften mit Kaufleuten grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz der leitenden Angestellten und des Inhabers selbst bei Geschäften mit Nichtkaufleuten Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit auch sonstiger Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen nicht vorliegen.
10. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist der Sitz unseres Unternehmens. Gerichtsstand für beide Teile ist Neumarkt. Amtsgericht Nürnberg
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